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RETTUNGSDIENSTRECHT
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Auf dieser Seite haben wir Ihnen einige wichtige neuere Entscheidungen aus dem Rettungsdienstrecht zusammengestellt. Die Urteile sind unseren regelmäßig stattfindenden Fortbildungen zum Rettungsdienstrecht entnommen und werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Hier finden Sie wichtige Richtersprüche zum Thema Notkompetenz, Arbeitszeit, Unterlassene Hilfeleistung, Haftung, Rettungsassistent und Notarzt.
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EuGH - 10.3.2011 - C 274 / 09
DIENSTLEISTUNGSKONZESSION IN BAYERN
DER FALL:
Im Raum Passau (Bayern) waren einem Privatanbieter die Verträge gekündigt worden. Hiergegen wandte sich der Private. Aufgrund der schwebenden Verfahren beauftragte der Zweckverband mit Interimsverträgen andere Hilfsorganisationen. Darin sah der Private eine unzulässige Vergabe. Das OLG München legte dem EuGH vor, um zu klären, ob es sich um Dienstleistungsaufträge oder Dienstleistungskonzessionen handelt.
DIE ENTSCHEIDUNG:
Der EuGH gibt der Auffassung Recht, wonach das europäische Vergaberecht auf das rettungsdienstliche Konzessionsmodell (z.B. Bayern, Baden- Württemberg, Rheinland-Pfalz) nicht anwendbar ist. Es handele sich bei diesem Modell, bei dem direkt mit den Kostenträgern abgerechnet wird und bei dem der Träger als keine Vergütung schuldet, gerade nicht um einen Dienstleistungsauftrag. Ein Vertrag über Rettungsdienstleistungen, bei dem die Vergütung des ausgewählten Wirtschaftsteilnehmers vollumfänglich durch Dritte (Kostenträger) sichergestellt wird, die Höhe der Benutzungsentgelte vom Ergebnis jährlicher Verhandlungen mit diesen Dritten abhängt und keine Gewähr für die vollständige Deckung der angefallenen Kosten besteht, ist als vertragliche "Dienstleistungskonzession" einzustufen.
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EuGH – 29.04.2010 – C – 160 / 08
VERGABERECHT IM RETTUNGSDIENST IN DEUTSCHLAND
DER FALL:
Die EU-Kommission hatte gegen ´Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Zuvor hatte es diese Fälle gegenüber Deutschland gerügt. Dem Prozess lagen mehrere Fälle von Rettungsdienstvergaben aus Ländern mit Submissionsmodell (Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen) zu Grunde, die von der EU-Kommission als strittig beurteilt worden waren, weil sie nicht EU-weit ausgeschrieben wurden. Ebenfalls lagen weitere Verstöße aus anderen Bundesländern vor, die aber damals noch gar nicht gerügt worden waren.
DIE ENTSCHEIDUNG:
Der EuGH hat einen Teil der gerügten Fälle schon gar nicht entschieden, weil diese Fälle nicht zuvor durch die EU-Kommission gerügt worden waren.
Der EuGH stellte aber klar: Der Rettungsdienst ist grundsätzlich nicht vom Vergaberecht der Europäischen Union ausgenommen. Offen blieb allerdings, welche Form von Vergabeverfahren – nachträgliche Bekanntmachungspflicht oder volles Vergaberecht – anzuwenden ist. Zur Klärung dieser Frage hätte der EuGH prüfen müssen, ob im Rettungsdienst die medizinischen Leistungen oder die Transportleistungen überwiegen, was unterblieb und auch nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Eine klare Absage erteilte der EuGH der Annahme, bei Rettungsdienst handele es ich um eine hoheitliche Aufgabe. Weder die Genehmigungen noch die StVO rechtfertigen dies.
Bei der Vergabe kann die ausschreibende Kommune aber durchaus Kriterien wie regionale Besonderheiten, Absicherung von Großschadensereignissen berücksichtigen.
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ArbG Koblenz (Mayen) – 07.11.2008 – 2 Ca 1567 / 08
KÜNDIGUNG WEGEN NOTKOMPETENZ
DER FALL:
Der Kläger ist RA und bereits wegen angeblich rechtswidriger Medikamentengabe abgemahnt. In zwei weiteren Notfalleinsätzen behandelte er eine Patientin mit Bluthochdruck auf der Fahrt in die Klinik mit Ebrantil, am gleichen Tag einen Patienten mit Fraktur mit Novaminsulfon und MCP. Im zweiten Fall war der Weg zur Klinik 700 m. Einen Notarzt alarmierte er jeweils nicht, weil der Zeitverlust zu groß gewesen wäre.
DAS GERICHT:
Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Nach Auffassung des ArbG Koblenz verstößt ein RA bei der Verabreichung von Medikamenten nicht gegen §5 Heilpraktikergesetz. Die Arbeitgeberseite habe weder darlegen und beweisen können, dass der Kläger gegen Vorgaben des Ärztl. Leiters RD verstossen habe noch, dass durch die Medikamente Gefährdungen der Patienten eingetreten seien. Das DRK habe auch nicht bestritten, dass diese Medikamente auf dem RTW vorgehalten werden und nicht behauptet, deren Verwendung stehe nur den Ärzten zu. Insofern hat der Kläger im Rahmen seines Ermessens in einer Notkompetenzsituation keinen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geboten.
ANMERKUNG RA SPENGLER:
Das Urteil ist eine wichtige Fortsetzung der alten Notkompetenz-Urteile aus den frühen 1990 igern (siehe unten). Aber letztendlich hat der Kläger vor allem deshalb seinen Arbeitsplatz, weil die Arbeitgeberseite ihrer prozessualen Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Eine Grundsatzentscheidung - noch dazu mit dem Tenor, es sei alles erlaubt - ist das nicht.
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BFH – Urteil vom 18.09.2007 – AZ: I R 30/06
STEUERBEFREIUNG FÜR RETTUNGSDIENSTE
DER FALL :
Ein privater Rettungsdienstanbieter hatte vor dem BFH geltend gemacht, dass er ebenso wie gemeinnützige Anbieter (ASB, JUH, DRK, etc.) als Anbieter rettungsdienstlicher Leistungen nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies wurde im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die ergangenen Gewerbesteuermessbescheide nach § 41 II S.1 FGO geltend gemacht
DIE ENTSCHEIDUNG:
Der BFH gab der Klage nicht statt, da es sich bei Rettungsdiensten und Krankentransporten nicht um Einrichtungen zur vorrübergehenden Aufnahme und Pflege hilfsbedürftiger Personen handele, für die eine solche Befreiung möglich wäre. Der BFH stellte jedoch ausdrücklich fest, dass Rettungsdienst/Krankentransport keine Zweckbetriebe im Sinne des § 66 I AO darstellen, auch wenn sie von Wohlfahrtsverbänden betrieben werden. Die Tätigkeit sei objektiv geeignet Gewinne zu erzielen, daher seien diese als Gewerbebetrieb einzuordnen, auch wenn sie von Wohlfahrtsverbänden ausgeübt werden. Der BFH lies jedoch ausdrücklich offen, ob eventuell nicht doch im EINZELFALL die Rettungsdienste der HiOrgs durch die Finanzbehörden als steuerbegünstigte Zweckbetriebe anerkannt werden können. Der Kläger wurde auf die sogenannte Konkurrentenklage verwiesen. Über eine solche wurde jedoch noch nicht entschieden.
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BAG – Urteil vom 09.03.2005 – AZ: 5 AZR 385/02
BEWEISLAST ARBEITSBEREITSCHAFT - BEWEISWERT SOG. "GUTACHTEN"
DER FALL :
Mit seiner Klage wendet sich ein Rettungsassistent eines DRK-Kreisverbandes gegen die von seinem Arbeitgeber angeordnete Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 49 Stunden. Weiterhin macht er Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden für die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten Arbeitsstunden geltend. Der von der Kanzlei Spengler vertretene Rettungsassistent hatte dies dem DRK bereits vor der Erhöhung angekündigt und ab diesem Zeitpunkt jeden Tag seiner Arbeit mit eigenen Arbeitszeitaufschrieben dokumentiert.
DIE ENTSCHEIDUNG:
Die angeordnete Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 49 Stunden/Woche war unwirksam. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine solche Verlängerung lagen im Streitfall nicht vor. Der Arbeitgeber hat nicht dargelegt, dass in die tägliche Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fiel. Mit der als Gutachten bezeichneten Wirtschaftslichkeitsanalyse einer bekannten Firma, die für die Kostenträger Berechnungen anstellt, kann der Arbeitgeber seiner Beweislast nicht nachkommen. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob die nach dem TV-DRK mögliche Anordnung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 49 Stunden/Woche mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vereinbar ist.
Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Überstundenvergütung sind aber zum Teil verfallen, weil der Kläger sie nach dem Entstehen nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat. Die bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgte Geltendmachung von Überstundenvergütung wahrt die Ausschlussfrist nicht.
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BAG - Urteil vom 22.07.2003 – AZ:1 ABR 28/02
KEINE MITBESTIMMUNG BEI MENGE DER WOCHENARBEITSZEIT
DER FALL:
Der Arbeitgeber ist ein DRK-KV. Auf Antrag des Betriebsrats, der durch die RAe Spengler & Kollegen vertretenwurde, hat eine betriebliche Einigungsstelle einen Rahmendienstplan beschlossen. Der Spruch beinhaltet eine Passage, in der geregelt wird: „Die wöchentliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz dienstplanmäßig auf 48 Stunden beschränkt"; in der Arbeitszeit "können Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst enthalten sein".
Die übrigen Regelungen haben die Dauer und Lage von Schichten und Bereitschaftsdienst, die Dauer der Ruhezeit nach Schichtende und Pausenzeiten zum Gegenstand. Der Arbeitgeber hat den Spruch angefochten. Die Vorinstanzen haben seinen Antrag abgewiesen.
DAS BAG:
Das BAG gab dem AG in einem Punkt Recht: Eine betriebliche Einigungsstelle kann keine Regelung über den Umfang der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit treffen. Denn damit wird nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, sondern die Menge der Wochenarbeitszeit definiert. Die übrigen Regelungen des Dienstplans und der BV ergeben aber für sich auch ohne diese Passage einen Sinn, so dass der 1.Senat des BAG den Spruch der Einigungsstelle nur betreffend dieses Absatzes für unwirksam erklärt hat.
ANMERKUNG RA SPENGLER:
Das BAG betont, dass die Menge der Wochenarbeitszeit nicht mitbestimmungspflichtig ist. Bei einer Erhöhung und Reduzierung ändert sich aber immer auch der Takt der Dienstpläne und die Verteilung. Das ist sehr wohl als Folge mitbestimmungspflichtig. Betriebsräte können sich so indirekt gegen eine Erhöhung der Arbeitszeit wehren
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BAG - 12.11.2002 – 1 ABR 60/01
MITBESTIMMUNG BEI DER EINSTELLUNG EHRENAMTLICHER
DER FALL:
Ein DRK KV betreibt Rettungs- und Krankentransportdienst. Im Einsatzfall sind die Fahrzeuge regelmäßig mit je einem RA und einem RS besetzt. Seit Mitte 2000 setzt der AG teilweise Vereinsmitglieder gegen eine Aufwandsentschädigung als RS in den Rettungs- und Transportfahrzeugen ein. Der BR, vertreten durch die RAe Spengler & Kollegen, hat darin mitbestimmungspflichtige Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG gesehen. Er hat beantragt, dies gerichtlich festzustellen. Der AG hat gemeint, die Vereinsmitglieder seien keine AN und würden deshalb nicht im Sinne des Gesetzes eingestellt. Im übrigen stehe einem Mitbestimmungsrecht des BR die karitative Tendenz des Unternehmens entgegen
DIE ENTSCHEIDUNG:
Das BAG gab dem BR Recht. Es ist unerheblich, ob es sich bei den ehrenamtlich im Rettungs- und Transportdienst tätigen Vereinsmitgliedern um AN handelt. In jedem Fall liegt ihrer Beschäftigung eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG zugrunde.
Dafür bedarf es lediglich der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb zur Leistung einer ihrer Art nach weisungsabhängigen Tätigkeit. Das Mitbestimmungsrecht des BR ist auch nicht durch § 118 Abs. 1 BetrVG eingeschränkt. Dabei kann unterstellt werden, daß der Rettungs- und Transportdienst ein Tendenzbetrieb im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedenfalls sind beim Einsatz auf den Rettungs- und Transportfahrzeugen weder haupt- noch ehrenamtlich tätige Mitarbeiter Tendenzträger. Sie können auf die Tendenzverwirklichung keinen prägenden Einfluß nehmen
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ArbG Hannover - 4 Ca 468 / 01
RETTUNGSASSISTENT IST ALS RETTUNGSASSISTENT EINZUGRUPPIEREN
DER FALL:
Der Kläger arbeitete beim DRK in Niedersachsen. Er hat die Ausbildung zum Rettungsassistenten, wurde aber als Rettungssanitäter eingestellt und eingruppiert. Im Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist er entweder auf dem KTW oder als Fahrer auf dem RTW eingesetzt. Der DRK TV sieht eine höhere Eingruppierung für Rettungsassistenten bei entsprechender Tätigkeit vor. Der Kläger, vertreten durch die Kanzlei Spengler & Kollegen, verlangte die Eingruppierung entsprechend seiner Berufsurkunde, das beklagte DRK meinte, der Kläger übe nur Tätigkeiten eines Rettungssanitäters aus
DIE ENTSCHEIDUNG:
Das Arbeitsgericht Hannover bejahte den Anspruch des Klägers als Rettungsassistent auf einer Planstelle als Rettungssanitäter auf Höhergruppierung. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und unserer Kanzlei, wonach die Tätigkeit des Klägers quasi zu 100 % solche eines Rettungsassistenten war. § 3 RettAssG definiert nämlich auch den Krankentransport, das Assistieren des Notarztes und die eigenständige Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen als Aufgabe des Rettungsassistenten. Diese Tätigkeiten übte auch der Kläger aber nachweislich aus. Welche Tätigkeiten des Klägers hingegen die eines Rettungssanitäters sein sollten, vermochte der Arbeitgeber nicht darzulegen
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AG Regensburg – 08.06.1995 – 21 Cs 107 Js 25252 / 94
NÄCHSTE FAHRZEUGSTRATEGIE BEI EINSATZDISPOSITION
DER FALL:
Ein Leitstellendisponent des BRK alarmierte laut Dienstanweisung bei einem Notfall den BRK RTW, der noch den Notarzt aufnehmen mußte und über 14 Minuten benötigte, obwohl der diensthabende Notarzt auf dem RTW eines Privatanbieters deutlich günstiger stand und nur 9 Minuten benötigt hätte.
DAS GERICHT:
Auch die Dienstanweisung des BRK kann das Verhalten des Leitstellendisponenten nicht rechtfertigen. Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB ) verlangt vom Disponenten eine konkrete Einzelfallprüfung bei der Auswahl des wirksamsten Hilfsmittels und des günstigsten Standorts zum Patienten. Dass der BRK RTW noch in der Hilfsfrist eintraf, ist daher unerheblich. Die BRK Dienstanweisung, wonach pauschal die Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes bevorzugt zu alarmieren sind, war rechtswidrig.
Der Leitstellenmitarbeiter hat jedoch schuldlos gehandelt. Er befand sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Er glaubte, dass sein Handeln ordnungsgemäß war, weil er sich auf den Inhalt der BRK-Dienstanweisung verlassen hat. Immerhin sei diese sogar “im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz” erlassen worden.
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BAG – 22.03.1990 – 6 AZR 411 / 88
ARBEITSBEREITSCHAFT AUF DER RETTUNGSLEITSTELLE
DER FALL :
Ein Mitarbeiter einer Leitstelle klagt, weil der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass die Tätigkeit "Zeiten der wachen Achtsamkeit" zwischen den einzelnen Dispositionen beinhaltet. Insofern sei er berechtigt, die Arbeitszeit zu verlängern, weil Arbeitsbereitschaft vorliegt.
DIE ENTSCHEIDUNG:
Im vorliegenden Fall haben die Angestellten während der Schicht auf akustische Signale bei Funksprüchen und auf Notanrufe, bei denen ein Surrton ertönt und Kontrolleuchten aufblinken zu reagieren und im übrigen darauf zu achten, ob die Kontrollampen der Notrufanlagen leuchten. Dies stellt aber nicht nur Arbeitsbereitschaft dar, sondern ist als volle Arbeitsleistung zu werten. Das ständige Beobachten und die unmittelbare Beaufsichtigung der technischen Anlagen auf Funktionstüchtigkeit ist nicht nur Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme, sondern vom Inhalt der geschuldeten Leistung eines Angestellten der Leitstelle her gesehen bereits unmittelbare Arbeitsleistung. Der Kläger hat somit während der gesamten Schicht Arbeit geleistet, die daher auch entsprechend zu vergüten ist.
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ArbG Elmshorn – 19.9.1990 – 2 d CA 680 / 90
ABMAHNUNG BEI NOTKOMPETENZ
DER FALL:
Der Kläger, RS beim Landkreis, traf auf eine Patientin, die der Hausarzt ohne Diagnose zu hinterlassen, einweisen ließ. Er diagnostizierte einen Herzinfarkt, forderte den NA nach, legte einen Zugang und weil die Patientin nicht zu beruhigen war, verabreichte er 5 mg Diazepam, worauf sich der Zustand besserte. Danach entwickelte sie jedoch ein ausgeprägtes Lungenödem, weswegen der RS später 30 mg Furosemid verabreichte, da der NA immer noch nicht eingetroffen war. Der Arbeitgeber mahnte den RS ab
DIE ENTSCHEIDUNG:
Die Abmahnung war zu entfernen. Der RS hat eine Garantenstellung. Grundsätzlich sind die Kompetenzen zwischen Arzt und RS klar zu beachten. In einer akut lebensbedrohlichen Situation darf ausnahmsweise ein gut ausgebildeter, seit Jahren erprobter RS auch dann Medikamente in einer Notfallsituation verabreichen, wenn der NA noch nicht eingetroffen ist. Hierzu muss er auch nicht erst Funkkontakt mit dem NA aufnehmen. Der RS trägt aber dann auch die volle Verantwortung für sein Handeln. Es ist bei der Abwägung stets auf die konkreten Umstände im Einzelfall abzustellen. Ein RS muss an seine Tätigkeit schließlich mit dem gebotenen entschlossenen Handeln und Mut herangehen, der mit dem eines Verwaltungsangestellten nicht vergleichbar ist.
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LAG Baden Württemberg – 15.11.1989 - 11 TaBV 2 / 89
KÜNDIGUNG WEGEN NOTKOMPETENZ
DER FALL:
Der Betroffene ist Rettungssanitäter, Mitglied des Betriebsrates und bereits wegen Ergreifens ärztlicher Massnahmen abgemahnt. Er traf bei einem Einsatz auf einen hämorrhagischen Schock mit Magenblutung, forderte den NA an und nach dem der Patient kollapierte legte er einen Zugang und Infusionen. Der NA beschwerte sich bei der HiOrg und diese beantragte die Zustimmung zur fristlosen Kündigung beim BR
DIE ENTSCHEIDUNG:
Ein Ergreifen invasisver Massnahmen stellt an sich einen wichtigen Grund dar, zumal dieses bereits abgemahntes Verhalten darstellt. Hier habe sich der RS aber auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen können. Er habe hier berechtigtermassen im Rahmen der Notkompetenzt gehandelt, der Arbeitgeber konnte angesichts dieser Schilderung nicht seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen, warum dies nicht gerechtfertigt gewesen sein soll. Das LAG betont, dass eine Notkompetenz auch dann in Betracht kommt, wenn der Notarzt bereits in Anfahrt ist